(BEGTPG)
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2005


§ 8 BEGTPG Länderausschuss

Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.