(BEGTPG)
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2005


§ 10 BEGTPG Aufgaben des Länderausschusses

Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.