(BEGSchlGVerfV)
Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

Ausfertigungsdatum: 22.03.1966


§ 3 BEGSchlGVerfV

(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.

(2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt worden ist.