Beglaubigungsverordnung (BeglV)
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden

Ausfertigungsdatum: 13.03.2003


§ 1 BeglV Zu Beglaubigungen befugte Behörden

Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.