Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 27.03.2008


§ 3 BEGebV Gebührenbefreiung

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.