(BEGDV3ÄndV 4)
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 19.06.1962


Art II BEGDV3ÄndV 4

Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.