(BEGDV2ÄndV 4)
Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.10.1961


Art II BEGDV2ÄndV 4

Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.