(BEG§172DV 57)
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 07.12.2015


§ 1 BEG§172DV 57 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2014

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2014 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)226 332 555 Euro,
in Berlin19 129 575 Euro,
insgesamt245 462 130 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)113 166 278 Euro,
in Berlin11 477 745 Euro,
insgesamt124 644 023 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein-Westfalen31 896 911 Euro,
in Bayern22 953 601 Euro,
in Baden-Württemberg19 380 540 Euro,
in Niedersachsen14 163 217 Euro,
in Hessen11 012 743 Euro,
in Rheinland-Pfalz7 257 551 Euro,
in Schleswig-Holstein5 121 167 Euro,
im Saarland1 791 482 Euro,
in Hamburg3 177 769 Euro,
in Bremen1 193 691 Euro,
in Berlin2 869 436 Euro,
insgesamt120 818 108 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein-Westfalen19 373 001 Euro,
Bayern26 146 876 Euro,
Hessen12 442 587 Euro,
Rheinland-Pfalz64 296 583 Euro,
Berlin16 260 139 Euro,
insgesamt138 519 186 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden-Württemberg1 111 660 Euro,
Niedersachsen4 858 656 Euro,
Schleswig-Holstein4 492 740 Euro,
Saarland949 430 Euro,
Hamburg1 705 751 Euro,
Bremen756 928 Euro,
insgesamt13 875 165 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.