Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Ausfertigungsdatum: 18.09.1953


§ 50 BEG

Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.