Ausfertigungsdatum: 18.09.1953
(1) Ist die Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.
(2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.