Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Ausfertigungsdatum: 18.09.1953


§ 216 BEG

Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.