Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs

Ausfertigungsdatum: 15.12.2015


§ 10 BeamtVZustAnO Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131

(1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Dresden bundesweit zuständig.

(2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.