Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
- 1.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
- 2.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
- 3.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
- 4.
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ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
- 5.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
- 6.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
- 7.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
- 7a.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
- 8.
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 9.
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die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
- 10.
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die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.