Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV)
Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

Ausfertigungsdatum: 06.12.2012


§ 3 BDZV Ausschluss des Zuschlags

Nicht gewährt wird der Zuschlag neben

1.
einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
2.
einem Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung.