Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
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Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
- 2.
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Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- 3.
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Anschrift der verantwortlichen Stelle,
- 4.
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Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
- 5.
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eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
- 6.
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Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
- 7.
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Regelfristen für die Löschung der Daten,
- 8.
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eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
- 9.
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eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.