(BDG§82V 2008)
Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Ausfertigungsdatum: 16.10.2008


§ 1 BDG§82V 2008

(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
4.
die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Fliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren oder die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeisportschule Bad Endorf und die Leiterinnen oder Leiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
5.
die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizei-Fliegerstaffeln, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die Führerinnen oder Führer der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorgesetzten.