Die Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen getroffen werden über 
        
            - 1.
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                die Grundsätze der Zusammenarbeit von Bund und Ländern, 
- 2.
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                die Beteiligung der Länder am Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS, insbesondere über den Verwaltungsrat, 
- 3.
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                die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk BOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzierung der Bundesanstalt (§ 9).