BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Ausfertigungsdatum: 28.08.2006


§ 4 BDBOSG Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen sind möglich.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).