BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Ausfertigungsdatum: 28.08.2006


§ 1 BDBOSG Errichtung, Zweck, Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.