(BBVAnpG99Art4uaBek)
Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Ausfertigungsdatum: 22.11.1999


Anlage 7 BBVAnpG99Art4uaBek (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Juni 1999 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2; für die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11, C 4 und R 3 bis R 10 ab 1. Januar 2000

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2223


  Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM)
  Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 156,02 296,20
übrige Besoldungsgruppen 163,86 304,04

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 140,18 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 185,94 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,65 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 43,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,60 DM
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,95 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 145,06 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,99 DM