(BBVAnpG2000Art4uaBek)
Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.04.2001


Anlage 2 BBVAnpG2000Art4uaBek (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Januar 2001

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 652)


 Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen  
A 1 bis A 8183,62348,60
übrige Besoldungsgruppen192,84357,82
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 164,98 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 218,83 DM*).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:170,72 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:181,22 DM.
*) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 203,60 DM zu erhöhen.