(BBodSchV)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Ausfertigungsdatum: 12.07.1999


Anhang 2 BBodSchV

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1575 - 1579)

Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte
1.
Wirkungspfad Boden - Mensch (direkter Kontakt)
1.1
Abgrenzung der Nutzungen
a)
KinderspielflächenAufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen. Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.
b)
WohngebieteDem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.
c)
Park- und FreizeitanlagenAnlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.
d)
Industrie- und GewerbegrundstückeUnbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.
1.2
Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
 Maßnahmenwerte (ng l-TEq/kg TM)
StoffKinderspielflächenWohngebietePark- u. FreizeitanlagenIndustrie- und Gewerbegrundstücke
Dioxine/Furane (PCDD/F)1001 0001 00010 000
1.3
Anwendung der Maßnahmenwerte
Bei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer ("Kieselrot") erfolgt eine Anwendung der Maßnahmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der menschlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.
1.4
Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schadstoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
Prüfwerte (mg/kg TM)
StoffKinderspielflächenWohngebietePark- u. FreizeitanlagenIndustrie- und Gewerbegrundstücke
Arsen2550125140
Blei2004001 0002 000
Cadmium10 1)20 1)5060
Cyanide505050100
Chrom2004001 0001 000
Nickel70140350900
Quecksilber10205080
Aldrin2410-
Benzo(a)pyren241012
DDT4080200-
Hexachlorbenzol4820200
1)
In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium der Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.
 
Prüfwerte (mg/kg TM)
StoffKinderspielflächenWohngebietePark- u. FreizeitanlagenIndustrie- und Gewerbegrundstücke
Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch oder Beta-HCH)51025400
Pentachlorphenol50100250250
Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6) 2)0,40,8240
2)
Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.
2.
Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze
2.1
Abgrenzung der Nutzungen
a)
AckerbauFlächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen.
b)
NutzgartenHausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden
c)
GrünlandFlächen unter Dauergrünland
2.2
Prüf- und Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)
 Ackerbau, Nutzgarten
StoffMethode PrüfwertMaßnahmenwert
ArsenKW200 -
CadmiumAN-0,04/0,1
BleiAN0,1-
QuecksilberKW5 
ThalliumAN0,1-
Benzo(a)pyren-1-
2.3
Maßnahmenwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
 Grünland
StoffMaßnahmenwert
Arsen50
Blei1 200
Cadmium20
Kupfer1 300
Nickel1 900
Quecksilber2
Thallium15
Polychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6)0,2

2.4
Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden - Pflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)
 Ackerbau
StoffPrüfwert
Arsen0,4
Kupfer1
Nickel1,5
Zink2
2.5
Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte
Die Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei Ackerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5fachen Werte.
3.
Wirkungspfad Boden - Grundwasser
3.1
Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden - Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in myg/l, Analytik nach Anhang 1)

Anorganische StoffePrüfwert (myg/l)
Antimon10
Arsen10
Blei25
Cadmium5
Chrom, gesamt50
Chromat8
Kobalt50
Kupfer50
Molybdän50
Nickel50
Quecksilber1
Selen10
Zink500
Zinn40
Cyanid, gesamt50
Cyanid, leicht
freisetzbar
10
Fluorid750
 
Organische StoffePrüfwert (myg/l)
Mineralölkohlenwasserstoffe 1)200
BTEX 2)20
Benzol1
LHKW 3)10
Aldrin0,1
DDT0,1
Phenole20
PCB, gesamt 4)0,05
PAK, gesamt 5)0,20
Naphthalin2
1)
n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
2)
Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
3)
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).
4)
PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw. -3-3).
5)
PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.B. Chinoline).
3.2
Anwendung der Prüfwerte
a)
Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung). Der Ort der Bodenprobennahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das Grundwasser überein.
b)
Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, daß die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschritten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.
c)
Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialuntersuchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechendes gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rückschlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch der Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.
d)
Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme nach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.
e)
Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hinsichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.
f)
Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen.
4.
Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes(Analytik nach Anhang 1)
4.1
Vorsorgewerte für Metalle(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)

BödenCadmiumBleiChromKupferQuecksilberNickelZink
Bodenart Ton1,510010060170200
Bodenart Lehm/ Schluff17060400,550150
Bodenart Sand0,44030200,11560
Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehaltenunbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen
 
4.2 Vorsorgewerte für organische Stoffe
(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)
BödenPolychlorierte Biphenyle (PCB(tief)6)Benzo (a)pyrenPolycycl. Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK(tief)16)
Humusgehalt > 8%0,1110
Humusgehalt <= 8%0,050,33
4.3
Anwendung der Vorsorgewerte
a)
Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
b)
Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
c)
Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:
-
Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff.
-
Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
-
Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen.
d)
Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Prozent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen.
5.
Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfadenach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)

ElementFracht (g/ha x a)
Blei400
Cadmium6
Chrom300
Kupfer360
Nickel100
Quecksilber1,5
Zink1 200