(BBodSchV)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Ausfertigungsdatum: 12.07.1999


§ 7 BBodSchV Ausnahmen

Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können, findet § 6 keine Anwendung.