Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M.
zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde.
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