Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Ausfertigungsdatum: 13.02.2009


Anlage 13 BBhV (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 885;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
1.2Früherkennungsuntersuchungen
1.2.1U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben
1.2.2U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben
1.2.3J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
1.2.4Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
2Schutzimpfungen
2.1Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
2.2Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
2.3Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben