Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Ausfertigungsdatum: 13.02.2009


§ 55 BBhV Geheimhaltungspflicht

Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.