Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Ausfertigungsdatum: 13.02.2009


§ 38 BBhV Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.