Bundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersV)
Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

Ausfertigungsdatum: 09.12.2009


§ 5 BBankPersV Versetzung ohne Zustimmung

Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.