Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
- 1.
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Präsident einer Bundesbahndirektion,
- 2.
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Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
- 3.
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Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
- 4.
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Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
- 5.
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Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.