(BBahnG)
Bundesbahngesetz

Ausfertigungsdatum: 13.12.1951


§ 19a BBahnG Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten

Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:

1.
Präsident einer Bundesbahndirektion,
2.
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3.
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4.
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5.
Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.