(BauZAusbV 2002)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Ausfertigungsdatum: 12.07.2002


§ 7 BauZAusbV 2002 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.