(BauwAbdAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Ausfertigungsdatum: 24.04.1997


§ 12 BauwAbdAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.