(BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO)
Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung

Ausfertigungsdatum: 13.08.1990


§ 8 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO Bauvorlagen für Typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.