(BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO)
Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung

Ausfertigungsdatum: 13.08.1990


§ 7 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.