Baustellenverordnung (BaustellV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Ausfertigungsdatum: 10.06.1998


§ 4 BaustellV Beauftragung

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.