Ausfertigungsdatum: 09.06.1933
Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister verordnet: