(BauSparVetrAbwV)
Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Ausfertigungsdatum: 09.06.1933


Art 5 BauSparVetrAbwV

Ordnet das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.