(BauSparVetrAbwV)
Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Ausfertigungsdatum: 09.06.1933


Art 4 BauSparVetrAbwV

Rechte, die ein Bausparer zur Sicherung der aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Leistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche erworben hat, erlöschen mit der Anordnung der vereinfachten Abwicklung.