Ausfertigungsdatum: 09.06.1933
Von der Zahlung weiterer Beiträge befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Notverordnung) sind die Bausparer auch, soweit Sparbeiträge bei Anordnung der vereinfachten Abwicklung rückständig sind. Entsprechendes gilt für Verwaltungskostenbeiträge; jedoch haben die Bausparkassen Bausparguthaben, die bei ihnen bestehen, um rückständige Verwaltungskostenbeiträge zu kürzen, soweit diese auf einen Zeitraum entfallen, der vor der Anordnung der vereinfachten Abwicklung liegt.