(BauPGHeizkesselV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie)

Ausfertigungsdatum: 28.04.1998


Anhang 3 BauPGHeizkesselV

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 801;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
CE-KonformitätskennzeichnungDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

(nicht darstellbare Abbildung (Raster),
Fundstelle: BGBl. I 1998, 801)

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.
2.
(weggefallen)