(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
    
        (2) Zulässig sind 
        
            - 1.
- 
                Wohngebäude, 
- 2.
- 
                Geschäfts- und Bürogebäude, 
- 3.
- 
                Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- 4.
- 
                sonstige Gewerbebetriebe, 
- 5.
- 
                Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 
- 6.
- 
                Gartenbaubetriebe, 
- 7.
- 
                Tankstellen, 
- 8.
- 
                Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. 
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.