Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Ausfertigungsdatum: 26.06.1962


§ 13 BauNVO Gebäude und Räume für freie Berufe

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.