(BattGDV)
Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.2009


§ 2 BattGDV Anzeige der Marktteilnahme

(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

1.
Name und Rechtsform des Herstellers,
2.
Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,
3.
Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und dem Namen der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,
4.
Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend aus Handelsregisternummer und Registergericht, oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers, bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,
5.
Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.

(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:

1.
eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,
2.
eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes),
3.
Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes).
Zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere die Bezeichnung der Behörde, durch die das herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden ist, sowie Datum und Akten- oder Geschäftszeichen der Genehmigung.

(3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:

1.
eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie
2.
nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.

(4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:

1.
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,
2.
von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 die Postleitzahl, der Ort und der Staat,
3.
von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 die Internetadresse,
4.
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5,
5.
die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ohne die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 sowie
6.
die Angaben nach Absatz 3.