(BAStrlSchG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 09.10.1989


§ 4 BAStrlSchG Gebühren und Auslagen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf Grund von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen des Bundesamtes für Strahlenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Gebührenvorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.