(BAStrlSchG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 09.10.1989


§ 3 BAStrlSchG Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.