(BAStrlSchG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 09.10.1989


§ 1 BAStrlSchG Errichtung und Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.