Ausfertigungsdatum: 14.09.1994
(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:
(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.