Ausfertigungsdatum: 14.09.1994
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.