(BAPostSa)
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 17 BAPostSa Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.