Ausfertigungsdatum: 14.09.1994
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.