(BAPostSa)
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 14 BAPostSa Geschäftsbesorgung durch Dritte

(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich selbst wahr.

(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erforderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.